Satzung

Heimat- und Geschichtsverein Grävenwiesbach e.V.

Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Grävenwiesbach e.V.


  • § 1   –   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Grävenwiesbach e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Grävenwiesbach.


  • § 2   –   Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit zu folgenden Zielen beitragen:

(2) Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche; darüber hinaus Förderung der allgemeinen Gesundheitspflege.

(3) Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

  • ● Durchführung von heimatkundlichen Vorträgen und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Ortsbräuche und Sitten und der Naturdenkmäler.
  • ● Schutz unserer Umwelt und deren Sauberhaltung und Verbesserung. Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die zur Erholung und der Gesundung dienen, Erschließung der Heilfaktoren des Bodens und der Luft, Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Markierung der Wanderwege, Abhaltung von Führungen u.v.m.
  • ● Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliches Unterrichten über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten.
  • ● Schaffung und Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege der internationalen Zusammenarbeit.

(4) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen und Leistungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist frei von politischen oder konfessionellen Bindungen.


  • § 3   –   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  • § 4   –   Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Einzelpersonen, Firmen und Vereinigungen), die die Satzungszwecke unterstützen wollen. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung. Die Satzung kann auch beim geschäftsführenden Vorstand eingesehen werden. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

(2) Jede natürliche oder juristische Person kann auf schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss, oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis gemäß Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat sowie durch Ausschluss aus wichtigem Grund gemäß Vorstandsbeschluss.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Versammlungsleiter vorliegt.

(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird einmal jährlich eingezogen.


  • § 5   –   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


  • § 5a   –   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer sowie sechs Beisitzern – jeweils einer aus jedem Ortsteil.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenverwalter. Diese sind berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Eventuelle Sparanlagen sind so zu befristen, dass im Bedarfsfall ausreichend Barmittel verfügbar sind.

(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Kassenverwalter verwaltet das Vereinsvermögen nach den Beschlüssen des Vorstandes und stellt sicher, dass die Zahlungsfähigkeit des Vereins jederzeit gegeben ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer Buchführung zu erfassen. Sämtliche Eintragungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Dem Kassenverwalter obliegt zudem die Überwachung des Vereinsvermögens. Er sorgt für den Einzug der Mitgliedsbeiträge und erstellt für das abgelaufene Kalenderjahr einen Kassenbericht mit dem Ergebnis der Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung sowie einer Aufstellung des Vereinsvermögens.


  • § 5b   –   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll innerhalb der ersten drei Monate des Jahres einberufen werden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen, wobei die rechtzeitige Bekanntmachung in den Vereinsnachrichten genügt. Tag, Stunde, Ort und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Anträge zur Beschlussfassung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt regelmäßig zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre in der Weise, dass jeweils ein Prüfer nach zweijähriger Amtszeit ausscheidet. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Kassenprüfer sein. Die Aufgaben der Kassenprüfer ergeben sich aus § 6.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer, Wahl und Entlastung des Vorstandes und die Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.

(5) Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist oder dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Sie ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und ist nur gültig, wenn in der betreffenden Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten des Vereins anwesend sind.

(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss auf Antrag erfolgen.

(9) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(10) Zu Mitgliederversammlungen soll der Gemeindevorstand der Gemeinde Grävenwiesbach eingeladen werden.


  • § 6   –   Kassenprüfung

(1) Gegenstände der Kassenprüfung sind:

  • ● Die Abstimmung der Buchungen auf dem Kassen- und dem Bankkonto der Vereinsbuchhaltung mit den zugehörigen Belegen und Bankauszügen;
  • ● die hieraus abgeleitete Einnahmen- / Ausgabenrechnung (Jahresabschluss);
  • ● Vergleich der Posten der Vermögensaufstellung des Kassenverwalters mit den dazu gehörenden Originaldokumenten (Sparbücher, Sparbriefe etc.).

(2) Die Prüfung muss nach Ende des Geschäftsjahres vor der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer können auch Zwischenprüfungen ansetzen.


  • § 7   –   Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • ● Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • ● das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • ● das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • ● das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • ● das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • ● das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


  • § 8   –   Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern und den Benutzern seiner Einrichtungen nicht. Für das Abhandenkommen von Geld, Wertsachen, Kleidung oder anderen Gegenständen aller Art leistet der Verein keinerlei Ersatz.


  • § 9   –   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grävenwiesbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das vorhandene Archivgut hat die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten, nicht zu veräußern und sicher zu verwahren. Bei Wiederaufleben des Vereins oder Neugründung eines Heimat- und Geschichtsvereins hat die Gemeinde Grävenwiesbach oder deren Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen, soweit es noch vorhanden ist, und das Archivgut an den neu gegründeten Verein zu übergeben.


  • § 10   –   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2006 in Kraft.


Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2019.


Satzung (PDF-Datei)